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Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Im September 2013 befuhr die Ehefrau des Klägers aus Winterberg mit dessen Pkw Ford Kuga die Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ab, weil das infrage stehende Unfallgeschehen - wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen - ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz sei, für welches das Land nicht hafte.
Bei
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21477
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