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Wenn sich mit vertretbarem Aufwand die Gefahren beim Mähen einer Verkehrsinsel minimieren lassen, so müssen die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, wer bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten Stein haftet.
Im vorliegenden Fall wurde das
Weitere Sicherungsvorkehrungen hielt die beklagte Straßenbehörde weder für wirtschaftlich zumutbar noch für erforderlich. Es sei ausreichend, dass ihr Mitarbeiter vor dem Mähen des Verkehrskreisels die Rasenfläche auf Steine überprüft habe.
Der Klage wurde stattgegeben. Zum einen war das Gericht davon überzeugt, dass der Schaden in Höhe von etwa 950,- € durch einen bei den
Das Gericht war davon überzeugt, dass eine
Bei der räumlich eng begrenzten Verkehrsinsel könne kurzfristig eine Sperrung des betroffenen Straßenbereichs vorgenommen werden. Auch könnten die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: Landgericht Coburg / ra-online
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Dokument-Nr. 10089
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