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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015
11 U 166/14 -

Land haftet für Schäden nach Unfall auf nicht griffigem Fahrbahnbelag

Fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelags wurde bereits im Rahmen einer Straßen­zustands­erhebung im Jahr sei 2008 festgestellt

Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrs­sicherungs­pflicht­verletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold ab.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

OLG bejaht Schadensersatzanspruch der Motorradfahrerin

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin - unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades - 75 prozentigen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen.

Land hätte durch Beschilderung und Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf mangelhaften Straßenzustand hinweisen müssen

Das beklagte Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, urteilte das Oberlandesgericht. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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