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Einer Lehrerin, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung einer verfassungswidrigen Altersgrenze zu Unrecht nicht verbeamtet wurde, kann Schadensersatz zu versagen sein, weil - trotz objektiver Amtspflichtverletzung - die Voraussetzungen für eine Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt sind. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1950 geborene Klägerin aus Paderborn arbeitete bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand Anfang des Jahres 2016 als tarifangestellte
Ausgehend hiervon blieb auch der von der Klägerin gegen das Land angestrengte zivilrechtliche Schadensersatzprozess erfolglos. Mit diesem wollte die Klägerin in finanzieller Hinsicht so gestellt werden, als sei sie antragsgemäß verbeamtet worden. Dabei machte sie insbesondere einen ihr in 80 Monaten entgangenen höheren Beamtenverdienst geltend, den sie - nunmehr - mit einem Mittelwert von ca. 2.000 Euro monatlich berechnet. In erster Instanz wies das Landgericht Paderborn ihre Schadensersatzklage ab. Gegen das ihre Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2014 ließ der Bundesgerichtshof die Revision nicht zu.
Im Jahre 2015 hatte die von der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster erhobene Verfassungsbeschwerde Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für die in der Laubahnverordnung, einer Rechtsverordnung, festgelegten
Aufgrund der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin das ihre Schadensersatzklage abweisende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2014 erfolgreich mit einer Restitutionsklage angefochten und das Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über ihre Berufung veranlasst.
Mit seiner Entscheidung vom 2. September 2016 wies das Oberlandesgerichts Hamm die Berufung der Klägerin nun erneut zurück. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin laut Gericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Als Amtshaftungsanspruch sei er nicht gerechtfertigt. Zwar sei die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis objektiv amtspflichtwidrig abgelehnt worden. Die Höchstaltersgrenze der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung, mit deren Überschreitung ihre Ablehnung in das Beamtenverhältnis begründet worden sei, sei mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundgesetz nicht vereinbar gewesen. Jedoch fehle es an dem für eine Amtshaftung notwendigen Verschulden der seinerzeit entscheidenden Amtsträger. Bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2015 habe es keine Hinweise auf die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung der Laufbahnverordnung gegeben. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen aus den Jahren 2009 und 2012 noch eine im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Bestimmung als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Regelung der
Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung seien im Fall der Klägerin ebenfalls nicht erfüllt. Die auf das Alter der Klägerin gestützte Ablehnung ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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