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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.08.2016
11 U 121/15 -

Glatteis auf Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften ist grundsätzlich hinzunehmen

Gefahr einer Glatteisbildung muss nur an besonders gefährlichen Stellen unterbunden werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Verkehrs­sicherungs­pflichtiger auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen streuen muss, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 59 Jahre alte Klägerin aus Lünen befuhr im Dezember 2011 mit ihrem Pkw die Westruper Straße (Kreisstraße Nr. 26) in Richtung Haltern. Die Außentemperatur betrug ca. 3 Grad Celsius. Im Kilometerbereich 0.400 bei Haltern-Hullern durchfuhr die Klägerin eine leichte Linkskurve. Zuvor hatte sie ein kleines Waldstück passiert, danach grenzten Baumreihen an den linken Fahrbahnrand. In der Linkskurve geriet die Klägerin mit ihrem Fahrzeug infolge von Eisglätte ins Schlingern. Sie verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug, welches von der Fahrbahn abkam, gegen eine Baumgruppe prallte und umkippte. Die Klägerin und ihre Beifahrerin erlitten Verletzungen und mussten von der Feuerwehr aus dem Fahrzeug geborgen werden. Mit der Begründung, dass die Unfallstelle wegen überfrierender Nässe - für sie nicht erkennbar - spiegelglatt gewesen und vom beklagten Kreis Recklinghausen verkehrssicherungspflichtwidrig nicht gestreut worden sei, begehrte die Klägerin vom Kreis Schadensersatz, unter anderem ca. 2.300 Euro für den am Fahrzeug entstandenen Schaden, ca. 3.900 Euro Haushaltsführungsschaden und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.

Beklagte musste an Unfallstelle Gefahr der Glatteisbildung nicht durch Streuen entgegenwirken

Das Schadensersatzbegehren der Klägerin blieb erfolglos. Der Unfall beruhe nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Kreises, so das Oberlandesgericht Hamm. Dieser habe an der Unfallstelle nicht streuen müssen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen oder vorhandenem Glatteis entgegenzuwirken. Auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften müsse der Verkehrssicherungspflichtige gegen die Gefahr einer Glatteisbildung nur an besonders gefährlichen Stellen vorgehen. Eine besonders gefährliche Stelle in diesem Sinne liege nur dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der gebotenen erhöhten Sorgfalt den gefährlichen Zustand der Straßen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Glatteisgefahr nicht meistern könne. An einer derartigen Stelle sei die Klägerin nicht verunfallt. Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt.

Umsichtiger Kraftfahrer muss mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen und Fahrweise entsprechend anpassen

In einem Gebiet mit - wie vorliegend - abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche müsse ein umsichtiger Kraftfahrer auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen und seine Fahrweise dementsprechend anpassen. Im Bereich der Unfallstelle lägen keine außergewöhnlichen gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse vor. Dort weise die Fahrbahn kein besonderes Gefälle und keine seitliche Neigung o.ä. auf, die eine besondere Gefährlichkeit begründen könnten. Die Straßenführung sei für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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