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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen streuen muss, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 59 Jahre alte Klägerin aus Lünen befuhr im Dezember 2011 mit ihrem Pkw die Westruper Straße (Kreisstraße Nr. 26) in Richtung Haltern. Die Außentemperatur betrug ca. 3 Grad Celsius. Im Kilometerbereich 0.400 bei Haltern-Hullern durchfuhr die Klägerin eine leichte Linkskurve. Zuvor hatte sie ein kleines Waldstück passiert, danach grenzten Baumreihen an den linken Fahrbahnrand. In der Linkskurve geriet die Klägerin mit ihrem Fahrzeug infolge von
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin blieb erfolglos. Der Unfall beruhe nicht auf einer Amtspflichtverletzung des beklagten Kreises, so das Oberlandesgericht Hamm. Dieser habe an der Unfallstelle nicht streuen müssen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen oder vorhandenem
In einem Gebiet mit - wie vorliegend - abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche müsse ein umsichtiger Kraftfahrer auch mit überraschendem Auftreten von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23556
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