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Ein Verkehrsteilnehmer auf winterlichen Straßen muss den Straßenzustand schärfer beobachten als im Sommer und mit erhöhter Sorgfalt fahren. Besonders bei Frostgefahr und Temperaturen um den Gefrierpunkt verpflichtet dies zu höherer Aufmerksamkeit und langsamerem Fahren. Für einen Landkreis ist nicht zumutbar, grundsätzlich sämtliche Verkehrswege mit geringem nächtlichen Verkehrsaufkommen zu streuen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Sohn der Klägerin im Dezember 2008 mit deren Auto gegen 1.50 Uhr auf einer Kreisstraße. In dieser Nacht war die
Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe nachdem er ein leichtes seitliches Versetzen durch
Die Beklagte behauptet, dass es auf dieser
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. In der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keinen einzigen weiteren
Der beklagte Landkreis war seiner Räum- und
Das Landgericht führte dann noch zusätzlich aus, dass selbst bei einer Verletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14585
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