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Aus der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) geregelten Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen, folgt nicht, dass jede Straße, unabhängig von ihrer jeweiligen Bedeutung auch für behinderte Personen sicher zu befahren sein muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, das damit das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Paderborn abänderte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der aufgrund einer intellektuellen Einschränkung unter Betreuung stehende Kläger aus Gütersloh befuhr nachts mit seinem
Das Landgericht sprach dem Kläger unter Berücksichtigung eines 50 prozentigen Mitverschuldens 1.000 Euro
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage insgesamt ab. Die in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geregelte Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, die Belange von Menschen mit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18726
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