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Amtspflichtwidrig falsch bewertete juristische Klausuren begründen keinen Schadensersatzanspruch des betroffenen Studenten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Klausuren bei der Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe besser hätten bewertet werden müssen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der heute 35 Jahre alte Kläger aus Köln vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz aufgrund eines Bescheides des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht Hamm vom 7. September 2007, mit welchem seine staatliche Pflichtfachprüfung (früher: erstes juristisches Staatsexamen) aufgrund der Bewertung von vier Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" für nicht bestanden erklärt wurde. Die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides stellte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 18. April 2012 (Az. 14 A 2687/09) fest und beanstandete die bei den beiden Klausuren im öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als rechtsfehlerhaft.
Der Bescheid war zu der staatlichen Pflichtfachprüfung ergangen, zu der sich der Kläger im achten Fachsemester seines Studiums der Rechtswissenschaften im März 2007 unter Inanspruchnahme der Freiversuchsregelung angemeldet hatte. Zwischenzeitlich, im Jahre 2011, hat der Kläger die zweite juristische
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches nicht erfüllt seien. Dem beklagten Land falle zwar eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, weil bei den beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren des Klägers
Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass die
Ungeachtet der Bewertungsfehler bei den beiden öffentlich-rechtlichen Klausuren stehe nämlich nicht fest, dass diese bei Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe besser und damit mindestens mit "ausreichend" (4 Punkten) hätten bewertet werden müssen. Die Bewertung einer Prüfungsleistung liege im sachgerecht auszuübenden Ermessen der Prüfer, diesen bleibe regelmäßig ein Beurteilungsspielraum bei der Notenvergabe. Nach dem im vorliegenden Prozess zu den infrage stehenden Klausuren eingeholten Sachverständigengutachten habe die Klausurbearbeitung des Klägers an gravierenden Mängeln gelitten. Diese hätte es gerechtfertigt, eine der Klausuren auch bei Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe mit "mangelhaft" (2 Punkten) zu bewerten. Bei der weiteren Klausur sei neben einer Bewertung mit "ausreichend" (4 Punkten) auch eine Bewertung mit "mangelhaft" (3 Punkten) vertretbar und zulässig gewesen.
Bei dieser Sachlage besteht die vom Kläger nicht auszuräumende Möglichkeit, dass auch bei sachgerechter Ermessensausübung die Gesamtnote seiner Prüfungsleistung nicht angehoben und somit seine Prüfungsleistung gleichlautend beschieden worden wäre. Weil somit nicht ausgeschlossen werden könne, dass dasselbe Prüfungsergebnis auch bei fehlerfreier Ermessensausübung erzielt worden wäre, entfalle ein Schadensersatzanspruch. Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.12.2017 (Az. 11 U 104/16 OLG Hamm), nicht rechtskräftig (BGH III ZR 22/18).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: ra-online
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