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Einem wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften Verurteilten kann ein "Internetverbot" als Bewährungsweisung erteilt werden, sofern Bereiche, in denen der Verurteilte zur Lebensführung die Nutzung des Internets angewiesen ist, ausgenommen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 49 Jahre alte Verurteilte aus Witten ist in den Jahren 2011 und 2012 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Nach der Verbüßung von Zweidritteln der Strafen ist die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.
Dem Verurteilten wurde im Wege der Bewährungsweisung untersagt, einen
Das Landgericht Dortmund wies den Antrag, die Weisung aufzuheben, zurück. Die gegen diese Entscheidung vom Verurteilten eingelegte Beschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht Hamm erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Verurteilten zu Recht untersagt worden sei, einen
Zwar sei der Schutzbereich des Grundrechts betroffen, weil das
Zudem sei die Weisung nicht unverhältnismäßig. Der Verurteilte könne zwar nicht über das
Dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22039
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