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Einem unter Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftäter können umfangreiche und strenge Weisungen für das eigene Verhalten erteilt werden, wenn das zur Verhinderung von weiteren, gleichgelagerten Straftaten geboten ist und die Weisungen bestimmt genug abgefasst werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 37 Jahre alte Verurteilte aus Hamm hatte eine gegen ihn wegen versuchter sexueller Nötigung verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten vollständig verbüßt. Seit seiner Haftentlassung Anfang des Jahres 2014 steht er unter Führungsaufsicht, die für die Dauer von 5 Jahren angeordnet worden ist. Er gilt als rückfallgefährdet, weil gegen ihn zum zweiten Mal eine Freiheitsstrafe wegen eines Sexualdelikts verhängt wurde und eine hinreichende Aufarbeitung der Straftaten nicht stattgefunden hat. Um die Gefahr der Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu verringern, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund dem Verurteilen umfangreiche Weisungen erteilt, u.a. in Bezug auf sein eigenes Verhalten.
Die Beschwerde des Verurteilten gegen die erteilten Weisungen ist weitgehend erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm entsprachen die Weisungen den gesetzlichen Vorschriften oder konnten dementsprechend abgefasst werden. Aufgrund der hohen
Zum Schutz der Bevölkerung sei dem Verurteilten, so das Oberlandesgericht, im vorliegenden Fall zu untersagen,
- alkoholische Getränke zu sich zu nehmen,
- Waffen oder Waffenattrappen zu besitzen und zu führen,
außerhalb seiner Wohnung Messer, Multitools, Stöcke, Stangen, Knüppel, Baseballschläger oder Metallwerkzeuge zu führen,
- Materialen zu besitzen, mit denen er sich maskieren oder die eigene Identität unkenntlich machen könne, wie z.B. Sturmhauben,
- außerhalb seiner Wohnung Materialien, die zur Fesselung geeignet seien, mit sich zu führen, wie z.B. Handschellen, Kabel, Kabelbinder, breiteres Klebeband, Spanngurte, sofern die Materialien nicht notwendiger Bestandteil getragener Kleidung (wie z.B. Schnürsenkel) oder wesentlicher Bestandteil von mitzuführenden Gegenständen (wie z.B. Mullbinden in Verbandkästen) seien.
Von den erlassenen Verboten seien lediglich vom Gericht im Voraus genehmigte Gegenstände oder Gegenstände, die der Verurteilte nach gesetzlichen Vorschriften mitzuführen habe, ausgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18318
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