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Ein im Maßregelvollzug Untergebrachter hat grundsätzlich das Recht, sich selbst zu versorgen. Er ist nicht zwingend verpflichtet, sich einer in der Maßregelvollzugsklinik bereits bestehenden "Selbstversorgergruppe" anzuschließen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1989 geborene Betroffene befindet sich im
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm war die Entscheidung der Klinikleitung, dem Betroffenen die Gründung einer "(Einzel-)Selbstversorgergruppe" zu versagen, ermessensfehlerhaft. Das Begehren des Betroffenen richte sich letztendlich darauf, eine Selbstversorgung (allein oder gemeinsam mit anderen) durchführen zu können, ohne den Einschränkungen der bereits vorhandenen "Selbstversorgergruppe" unterworfen zu sein, die u.a. in einer Beaufsichtigung durch das Anstaltspersonal und einer Verpflichtung zur gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten bestünden. Mit der von der Klinikleitung gegebenen Begründung habe die beantragte Erlaubnis nicht versagt werden dürfen. Nach dem einschlägigen Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen könne eine Selbstversorgung nur untersagt werden, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder der Sicherheit unerlässlich sei. Eine derartige Situation sei bislang nicht festgestellt.
Zu vermeiden sei auch ein Wertungswiderspruch von in der Behandlung im
Das Oberlandesgericht hat aber darauf hingewiesen, dass nach § 63 StGB Untergebrachten nicht immer zwingend die Selbstversorgung zu genehmigen ist. Neben den oben genannten Sicherheitsaspekten bzw. Aspekten des geordneten Zusammenlebens, kann auch die therapeutische Notwendigkeit einer Teilnahme an einer "offiziellen" Selbstversorgergruppe geeignet sein, eine eigenständige Selbstversorgung zu untersagen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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