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Ein Strafgefangener, der ohne Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt ein Fernstudium aufnimmt und betreibt, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfe. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum ab.
Der im Jahre 1977 geborene Strafgefangene des zugrunde liegenden Rechtstreits verbüßt derzeit wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine mehrjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Im Herbst 2015 nahm er ohne Genehmigung der Justizvollzugsanstalt ein
Die vom Strafgefangenen angerufene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum verpflichtete die Justizvollzugsanstalt, den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe erneut zu prüfen, wobei sie die Auffassung vertrat, dass ein selbst organisiertes Studium eines Gefangenen - soweit Ordnungs- oder Sicherheitsbelange nicht berührt seien - grundsätzlich genehmigungsfrei und zulässig sei.
Die vom Leiter der Justizvollzugsanstalt gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Justizvollzugsanstalt den Antrag des Strafgefangenen auf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe zu Recht zurückgewiesen habe. Für sein in Vollzeit betriebenes
Nach dem nordrhein-westfälischen Strafvollzugsgesetz bestehe für Strafgefangene grundsätzlich eine Arbeitspflicht. Gehe ein Gefangener einer ihm zugewiesenen Arbeit nach, habe er einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Da Arbeit und
Die Voraussetzungen für das Zahlen einer Ausbildungsbeihilfe seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der betroffene Strafgefangene habe das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24665
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