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Strafgefangenen sind auf Verlangen Unterwäsche und Socken für einen täglichen Wechsel bereitzustellen. Dies entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Änderung seiner früheren, aus dem Jahre 1993 stammenden Rechtsprechung.
Der 60 Jahre alte Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens verbüßt eine Freiheitstrafe in einer westfälischen
Nach Ablehnung der begehrten Mehrversorgung durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Vollzugsbehörde angewiesen, dem Betroffenen auf sein Verlangen
Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, dem Antragsteller auf dessen Verlangen Unterwäschegarnituren und Socken in einem Maße bereitzustellen, welches einen täglichen Wechsel erlaubt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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