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Die Justizvollzugsanstalt kann einem Strafgefangenen den Bezug einer Zeitschrift generell verbieten, wenn die Verbreitung der Zeitschrift mit Strafe oder Geldbuße bedroht und daher auch in Freiheit verboten ist. Im Übrigen kann die Justizvollzugsanstalt einem Gefangenen einzelne Ausgaben einer Zeitschrift oder Teile von Zeitschriften vorenthalten, wenn die Zeitschrift z.B. aufgrund des Inhalts ihrer Artikel die Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder das Vollzugsziel erheblich gefährdet. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat das Oberlandesgerichts Hamm den Bescheid einer Justizvollzugsanstalt und die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1977 geborene Betroffene verbüßt eine Haftstrafe in einer im Ruhrgebiet gelegenen Justizvollzugsanstalt. Seit Anfang des Jahres 2015 bezog der Betroffene die acht Mal jährlich erscheinende
Nach Prüfung mehrerer Ausgaben der
Den vom Betroffenen gegen den ablehnenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum als unbegründet.
Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hat der Betroffene erfolgreich Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgerichts Hamm hat die angefochtene Entscheidung und den zu Grunde liegenden Bescheid der Justizvollzugsanstalt aufgehoben. Das Gericht hat die Justizvollzugsanstalt angewiesen, über die Aushändigung des eingehaltenen Zeitschriftenexemplars an den Betroffenen unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden.
Die mit dem Bescheid der Justizvollzugsanstalt ausgesprochene Anhalteverfügung könne nicht auf ein generelles Verbot des Bezugs der
Die von der Justizvollzugsanstalt im vorliegenden Fall aufgeführten Gründe der erheblichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie des Vollzugsziels rechtfertigten nur die Vorenthaltung von einzelnen Ausgaben oder Teilen von Zeitschriften oder Zeitungen, nicht aber einen generellen Bezugsausschluss. Gebe es keinen Grund für einen generellen Bezugsausschluss, sei daher jede Einzelausgabe einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 22881
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