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Als Autofahrer darf man das Handy auch nicht als Navigationshilfe oder eines anderen Hilfsdienstes nutzen. Denn nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das ist nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der 1986 geborene Betroffene aus Marl befuhr im Dezember 2013 die BAB 2 in Castrop-Rauxel. Dabei hielt er sein
Den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts zuzulassen, hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 15.01.2015 verworfen.
Der Senat folge der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die
Dementsprechend falle auch der Einsatz des Mobiltelefons für Abfragen über das Internet o.ä. unter § 23 Abs. 1a StVO.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2015
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20715
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