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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.03.1987
8 U 141/86 -

Wohnungsdiebstahl wegen gekipptem Erdgeschossfensters: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Abstand von zwei Metern zwischen Boden und Fensterunterkante sowie zugezogener Gardinen

Einstandspflicht der Hausrat­versicherung

Kommt es zu einem Wohnungsdiebstahl, weil ein Erdgeschossfenster während einer mehrstündigen Abwesenheit des Wohnungsinhabers in Kippstellung stand, so liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Abstand zwischen Boden und Fensterunterkante zwei Meter beträgt und die Gardinen zugezogen waren. Die Hausrat­versicherung muss in diesem Fall den Schaden regulieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der nächtlichen Abwesenheit ließ ein Wohnungsinhaber im Jahr 1986 das Fenster seines im Erdgeschoss gelegenen Schlafzimmers für mehrere Stunden in Kippstellung. Dies nahm ein Einbrecher zum Anlass in die Wohnung zu gelangen und Gegenstände im Wert von 8.224 DM zu stehlen. Die Hausratversicherung weigerte sich nachfolgend für den Schaden aufzukommen und verwies zur Begründung darauf, dass der Wohnungsinhaber den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Da dieser das anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Wohnungsdiebstahl

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Wohnungsinhabers. Diesem habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Zwar sei nach den Versicherungsbedingungen eine Schadensregulierung ausgeschlossen gewesen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführte. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Wohnungsinhabers

Der Wohnungsinhaber habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts den Wohnungsdiebstahl nicht grob fahrlässig ermöglicht. Vielmehr habe er lediglich fahrlässig gehandelt, in dem er während seiner mehrstündigen Abwesenheit das Erdgeschossfenster in Kippstellung ließ. Es sei zum einen zu beachten gewesen, dass der Abstand zwischen dem Boden und der Fensterunterkante zwei Meter betrug. Angesichts dessen sei es nicht zu beanstanden gewesen, dass der Wohnungsinhaber nicht davon ausging, dass ein Einbrecher ohne weiteres in die Wohnung gelangen könne. Zum anderen habe der Wohnungsinhaber die Gardinen zugezogen, so dass ein Blick in die Wohnung nicht möglich war. Die dadurch bedingte Erwägung des Wohnungsinhabers, ein Einbrecher werde sich von der Gefahr abschrecken lassen, in der Wohnung möglicherweise Bewohner vorzufinden, sei ebenfalls nicht abwegig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 797/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1989, 797Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 797

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