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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2014
8 U 138/13 -

Unterzeichnung eines "Schadensprotokolls" stellt nicht zwingend ein Schuldanerkenntnis dar

Beschreibung des Schadenshergangs sowie Schätzung der Schadenshöhe sprechen gegen Anerkenntnis

Wird ein Pkw im Rahmen eines Waschvorgangs beschädigt und unterschreibt der Wasch­straßen­betreiber in diesem Zusammenhang ein "Schadensprotokoll", so ist darin jedenfalls dann kein Schuldanerkenntnis zu sehen, wenn das Protokoll lediglich den Schadenshergang beschreibt und die Schadenshöhe schätzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall brachte ein Fahrzeugbesitzer im Juni 2011 seinen Pkw in eine Waschstraße, um ihn zu waschen und einer Lackaufbereitung zu unterziehen. Nach den Arbeiten wurden mehrere Lackabplatzungen am Fahrzeug festgestellt. Der Fahrzeugbesitzer führte diese auf eine unsachgemäße Bedienung des Hochdruckstrahlers durch einen Mitarbeiter des Waschstraßenbetreibers zurück. Er klagte daher nachfolgend auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Neulackierung von 3.400 Euro. Er stützte seine Klage unter anderem auf ein Schadensprotokoll, welches der Waschstraßenbetreiber unterschrieben hatte und vom Fahrzeugbesitzer als Schuldanerkenntnis gewertet wurde.

Landgericht weist Schadenersatzklage ab

Das Landgericht Hamburg wies die Schadenersatzklage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Fahrzeugbesitzer nicht habe nachweisen können, dass der Waschstraßenbetreiber bzw. sein Mitarbeiter eine Pflichtverletzung begangen hat. Vielmehr war es davon überzeugt, dass die Lackschäden allein auf Vorschäden zurückzuführen waren. Zudem erachtete das Gericht das Schadensprotokoll für unerheblich. Gegen diese Entscheidung legte der Fahrzeugbesitzer Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint Schadensersatzanspruch ebenfalls

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fahrzeugbesitzers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Lackschäden zugestanden.

Schadensprotokoll stellt kein Schuldanerkenntnis dar

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Fahrzeugbesitzer seinen Anspruch nicht auf das Schadensprotokoll stützen können. Darin sei kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen gewesen. Ein solches liege dann vor, wenn eine Partei das Bestehen einer Schuld oder eines Rechts anerkennt und somit auf die Erhebung von Einwänden verzichtet. Ein solcher Fall habe hier nicht vorgelegen. Der Waschstraßenbetreiber habe durch das Schadensprotokoll nicht eine Schadenersatzpflicht anerkannt. Dagegen habe gesprochen, dass der Schadenshergang lediglich in tatsächlicher Hinsicht beschrieben und die Schadenshöhe bloß geschätzt wurde. Hinzu sei der ausdrückliche Hinweis gekommen, dass die Unterschrift unter das Protokoll nicht als Anerkenntnis zu werten sei.

Keine Beweiserleichterung durch Schadensprotokoll

Das Schadensprotokoll habe ferner nicht die Beweisführung für den Fahrzeugbesitzer erleichtert, so das Oberlandesgericht. Denn das Protokoll habe keine Ausführungen zu einer vorwerfbaren Pflichtverletzung oder der Verursachung der Lackschäden enthalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.11.2013
    [Aktenzeichen: 304 O 267/12]
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