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Wird eine private Facebook-Nachricht unberechtigterweise veröffentlicht, liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor. Dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unterlassungsanspruch gegen das Veröffentlichen einer privaten
Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Betroffenen recht. Ihm habe ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Denn die
Eine Ausnahme gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts, wenn ein öffentliches Informationsinteresse überwiegt. Ein solches sei zum Beispiel angenommen worden, als jemand in amtlicher Funktion einen Brief an einen Amtsinhaber mit dem Ziel rechtliche Schritte einzuleiten richtete (BVerfG, NJW 1991, 2339). Ein derartiger Fall des Überwiegens eines öffentlichen Informationsinteresses habe hier jedoch nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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