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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.02.2013
7 W 5/13 -

Unberechtigte Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten unzulässig

Persönlich­keits­recht begründet Unter­lassungs­anspruch

Wird eine private Facebook-Nachricht unberechtigterweise veröffentlicht, liegt eine Persönlich­keits­verletzung vor. Dies rechtfertigt einen Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Unterlassungsanspruch gegen das Veröffentlichen einer privaten Facebook-Nachricht in einer öffentlichen Facebook-Gruppe. Da das Landgericht Hamburg darin keine Persönlichkeitsverletzung sah, legte der Betroffene Beschwerde ein.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Betroffenen recht. Ihm habe ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Denn die Veröffentlichung der privaten Facebook-Nachricht habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Der Bundesgerichtshof habe bereits ausgeführt, dass jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist. Daher stehe ihm grundsätzlich die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (BGH, Urt. v. 25.05.1954).

Kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse

Eine Ausnahme gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts, wenn ein öffentliches Informationsinteresse überwiegt. Ein solches sei zum Beispiel angenommen worden, als jemand in amtlicher Funktion einen Brief an einen Amtsinhaber mit dem Ziel rechtliche Schritte einzuleiten richtete (BVerfG, NJW 1991, 2339). Ein derartiger Fall des Überwiegens eines öffentlichen Informationsinteresses habe hier jedoch nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Beschluss vom 20.01.2013
    [Aktenzeichen: 324 O 684/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 601Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 601
  • ITRB 2013, 204Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 204
  • MMR 2013, 674Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 674

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