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Die Veröffentlichung einer persönlichen Nachricht auf Facebook stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Diese ist aber nicht rechtswidrig, wenn sich der Absender der Nachricht eigenmächtig an den nicht persönlich bekannten Empfänger im Rahmen des Meinungskamps wendet und selbst die Öffentlichkeit sucht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Bundestagswahl im Jahr 2017 kam es zu einer gesellschaftlichen Diskussion über den Ausgang der Wahl. In diesem Zusammenhang sandte eine Facebook-Nutzerin einem Prominenten über Facebook eine persönliche Nachricht mit dem Inhalt: "Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg". Diese Nachricht veröffentlichte der Prominente mit
Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Zwar stelle die
Die Meinungsfreiheit umfasse nach Ansicht des Landgerichts im politischen Meinungskampf, jedenfalls soweit von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2020
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28299
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