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Sind archivierte Presseartikel über ein Strafverfahren über die Eingabe des Namens des ehemals Beschuldigten in einer Internet-Suchmaschine auffindbar, so liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Der von der Auffindbarkeit betroffene ehemals Beschuldigte kann daher vom Archivbetreiber Unterlassung der Auffindbarkeit der Presseartikel mittels Namenssuche verlangen. Ihm steht aber kein Anspruch auf Löschung der Presseartikel zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Internet-Archiv einer Tageszeitung befanden sich mehrere
Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz insoweit, dass ein Anspruch auf
Der PR-Berater habe aber einen Anspruch darauf, so das Oberlandesgericht, dass die Verlegerin der Tageszeitung ihren Internetauftritt derart modifiziert, dass der in den Beiträgen enthaltene Name des PR-Beraters von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst wird. Dadurch würde einerseits die Verletzung der Interessen des PR-Beraters durch die stete Gefahr einer Reaktualisierung vergangener Vorgänge erheblich mildern und andererseits die berechtigten Interessen von Presse und historisch interessierten Kreisen nur geringfügig beeinträchtigen.
Ein Archivbetreiber sei aber nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht verpflichtet, die in dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23897
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