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Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2012
VI ZR 4/12 -

Verfügbarkeit von Nachrichten in Online-Archiv einer Tageszeitung: Internetportal www.welt.de darf trotz Eingriff in allgemeines Persönlichkeits­recht über Straftat und Stasivergangenheit berichten

Veröffentlichung von Berichten über Ermittlungs­verfahren gegen Gazprom-Manager im Internetportal zulässig

Die Veröffentlichung von Berichten über Straftaten unter Namensnennung auf Internetportalen kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht darstellen, ist jedoch nicht rechtswidrig, da das Informations­interesse der Öffentlichkeit im Vordergrund steht. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist "Direktor Finanzen und Controlling" der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als "Offizier im besonderen Einsatz" für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit" gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.

Internetportal www.welt.de berichtet über den Fall des Klägers

Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen "Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153 a StPO eingestellt wurde.

Kläger verklagt das Internetportal auf Unterlassung der Veröffentlichungen

Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt vor Schutzinteresse des Klägers

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liege in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht vor. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten habe.

Besondere Umstände der vom Kläger begangenen Straftat begründen Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag sei zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig gewesen. In dem Beitrag sei wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet worden. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat würden ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses seien die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetze, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgehe, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leiste.

Trotz Einstellung des Strafverfahrens bleibt die Meldung aktuell

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf sei auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens habe die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, sei nicht schwerwiegend. Demgegenüber bestehe ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Strafgesetzbuch § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafprozessordnung: § 153a

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, 5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder

6. an einem Aufbauseminar nach § 2 b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.08.2011
    [Aktenzeichen: 324 O 203/11]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Urteil vom 29.11.2011
    [Aktenzeichen: 7 U 80/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2013, 50Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2013, Seite: 50
  • CR 2013, 40Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 40
  • GRUR 2013, 94Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 94
  • K&R 2013, 37Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 37
  • MMR 2013, 195Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 195
  • NJW 2013, 229Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 229
  • VersR 2013, 63Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2013, Seite: 63

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