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Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.04.1991
5 U 135/90 -

Klein­reparatur­klausel bei Begrenzung der Einzel­reparatur­kosten auf maximal 150 DM zulässig

Höchstgrenze von 10 % der Jahres­netto­kalt­miete stellt jedoch unangemessene Benachteiligung der Mieter dar

Der Vermieter kann die Kosten für kleinere Reparaturen bis zu einer Höhe von 150 DM dem Mieter aufbürden. Es stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn die Höchstgrenze auf 10 % der Jahres­netto­kalt­miete festgelegt wird und damit die jährlichen Instand­haltungs­kosten deutlich über der monatlichen Nettokaltmiete liegen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 1991 darüber zu entscheiden, ob eine Kleinreparaturklausel in einem Mietvertrag wirksam ist, wenn die Höhe der Belastung im Einzelfall auf 150 DM und die Jahresbelastung auf 10 % der Jahresnettokaltmiete begrenzt wird.

Grundsätzliche Wirksamkeit einer mietvertraglichen Kleinreparaturklausel

Das Oberlandesgericht Hamburg führte zum Fall zunächst aus, dass die mietvertragliche Instandsetzungspflicht grundsätzlich dem Vermieter obliege. Dennoch könne es wirksam sein, dem Mieter kleinere Instandhaltungen durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag aufzubürden, wenn zugleich Kostengrenzen festgelegt werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liege dann nicht vor. Für eine Kleinreparaturklausel spreche der Umstand, dass dadurch der wichtige Rechtsfrieden zwischen Vermieter und Mieter gewahrt bleibt. Andernfalls könne es bei Bagatellschäden zu Streitigkeiten kommen, wer den Schaden zu vertreten habe. Zudem könne der Mieter durch die Klausel zum sorgsamen Umgang mit der Mietsache angehalten werden.

Begrenzung der Einzelreparaturkosten auf maximal 150 DM zulässig

Die Begrenzung der Einzelreparaturkosten auf maximal 150 DM hielt das Oberlandesgericht für eine angesichts der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Begrenzung.

Höchstgrenze von 10 % der Jahresnettokaltmiete stellt jedoch unangemessene Benachteiligung der Mieter dar

Als eine unangemessene Benachteiligung erachtete das Oberlandesgericht aber den Umstand, dass die Mieter bis zu einem Höchstbetrag von 10 % der Jahresnettokaltmiete Instandhaltungskosten zu tragen hatte. Da der Betrag deutlich über der monatlichen Nettokaltmiete gelegen habe, sei die Belastung als unangemessen hoch zu werten gewesen. Die Kleinreparaturklausel sei daher unwirksam gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1167/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 1167Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1167

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