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In einer Eigentumswohnung darf keine Massagepraxis zur sexuellen Entspannung betrieben werden. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall vermietete eine Wohnungseigentümerin ihre Räumlichkeiten an eine Massagepraxis, in der sexuelle Massagen angeboten wurden. Die anderen
Das Oberlandesgericht Hamburg gab ihnen Recht. Es sah in der Massagepraxis einen "bordellartigen Betrieb". Der Betrieb der Massagepraxis bringe für die übrigen
Der Massagebetrieb mindere den Verkehrswert und den Mietpreis der übrigen Wohnungen, da er mit einem "sozialen Unwerturteil" vieler Menschen behaftet sei. Auch wenn sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Sexualität geändert habe, gelte dies doch nicht für das Anbieten sexueller Dienstleistungen. Unerheblich sei dabei, ob
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8035
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