wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.1985
2 UF 209/83 -

Selbsttötungsgefahr des Kindes rechtfertigt Aufrechterhaltung der Ehe

Keine Scheidung aufgrund Härtefalls

Besteht die Gefahr, dass sich das Kind im Falle der Scheidung der Eltern töten wird, ist die Ehe gemäß § 1568 Abs. 1 BGB aufrechtzuerhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann im Jahr 1983 von seiner Ehefrau scheiden. Diese hielt eine Scheidung jedoch für unzumutbar, da die ernsthafte Gefahr bestünde, dass sich der gemeinsame 10-jährige Sohn in diesem Fall töten würde. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hielt dies für unbeachtlich und sprach die Scheidung der Ehe aus. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.

Aufrechterhaltung der Ehe aufgrund Selbsttötungsgefahr des Kindes

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Scheidungsantrag des Ehemanns stehe die Härteklausel des § 1568 Abs. 1 BGB entgegen, wonach die Ehe aufrechtzuerhalten sei, wenn und solange dies im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen sei das gemeinsame Kind ernsthaft selbstmordgefährdet, sollte die Ehe geschieden werden.

Verantwortlichkeit der Ehefrau für Selbstmordgefahr des Kindes unbeachtlich

Ob die ebenfalls therapiebedürftige Ehefrau die maßgebliche Ursache für die Selbstmordgefahr des Kindes gesetzt habe, sei ohne Bedeutung, so das Oberlandesgericht. Entscheidend sei, dass das Kind im Falle der Scheidung der Ehe in Lebensgefahr geraten würde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-Harburg, Urteil vom 16.09.1983
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1986, 469Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1986, Seite: 469

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamburg_2-UF-20983_Selbsttoetungsgefahr-des-Kindes-rechtfertigt-Aufrechterhaltung-der-Ehe.news25423.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25423 Dokument-Nr. 25423

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.