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Die Ehe von einem suizidgefährdeten Kranken darf nicht geschieden werden, bis ausreichende medizinische Versorgung des Kranken gesichert ist. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte sich ein Ehemann im Jahr 2004 nach langer Trennungszeit von seiner Ehefrau scheiden lassen. Die Ehefrau stand seit dem Jahr 2003 aufgrund starker Depressionen unter Betreuung und war mit der Scheidung nicht einverstanden. Sie gab für den Fall der Scheidung an, dass sie einen
Das Amtsgericht Bad Segeberg gab dem Scheidungsantrag des Ehemanns statt. Eine der Scheidung entgegenstehende Härte im Sinne von § 1568 BGB liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Ehefrau.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es dem antragstellenden Ehegatten aufgrund noch bestehender ehelicher Bindungen zuzumuten, alles ihm Zumutbare zu tun, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit des anderen Ehegatten auszuschließen. Hierzu gehöre, dass der scheidungswillige Ehegatte beim Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des scheidungsunwilligen, psychisch kranken Ehegatten beantragt.
1. Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist.
2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2006
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 2571
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