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Verzichtet ein Unfallgeschädigter auf das Herbeirufen der Polizei, obwohl der Unfallbeteiligte nur gegenüber der Polizei bereit ist seine Personalien feststellen zu lassen, darf sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen. Eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort liegt darin nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Autofahrerin im September 2016 vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem wurde gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hintergrund dessen war, dass die Angeklagte im Januar 2015 in einen Unfall mitverwickelt war. Obwohl die andere Pkw-Fahrerin zunächst die
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Angeklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Angeklagte habe sich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Zum einen belegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26674
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