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Wer als Unfallbeteiligter einen Unfallort verlässt, ohne zuvor Feststellungen zur eigenen Person, dem Fahrzeug und der Art der Unfallbeteiligung zu ermöglichen, der macht sich strafbar. Ergreift derjenige jedoch jede Möglichkeit, die dem Beweissicherungsinteresse dienten, so ist der subjektive Straftatbestand jedoch nicht erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Versicherung auf Schadensersatz aus einem Fahrzeugunfall mit einem geparkten Pkw, nachdem sich die Unfallverursacher vom Unfallort entfernt hatten, ohne auf den Unfallbeteiligten zu warten oder die Polizei zu verständigen.
Das Landgericht Hamburg stellte jedoch fest, dass die Beklagte nicht vorsätzlich gegen die Aufklärungsobliegenheiten aus § 701 Abs. 1 Nr. 2 AGB verstoßen hatte und der klagenden Versicherung kein
Ein bedingter Vorsatz würde voraussetzen, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, das Beweissicherungsinteresse durch das Entfernen vom Unfallort zumindest zu erschweren. Aufgrund der Aussage der Beklagten gehe das Gericht jedoch nicht davon aus, dass diese in Kauf genommen habe, dass durch das Entfernen vom Unfallort Feststellungen erschwert würden. Sie habe davon ausgehen können, dass der in Folie verpackte Zettel an der Windschutzscheibe nicht etwa weggeweht werden würde. Zusätzlich habe sie die Stellung der Fahrzeuge fotografisch festgehalten. Weitere Feststellungen hätten auch Polizeibeamte am Unfallort nicht treffen können. Aus genannten Gründen liege damit eine Verletzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 13598
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