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Fährt ein Radfahrer bei Dunkelheit ohne Licht auf einer Vorfahrtstraße und erschreckt sich dadurch ein aus einer Seitenstraße kommender Radfahrer und stürzt, so haftet der ohne Beleuchtung fahrende Radfahrer für den Sturz mit. Insofern ist zu beachten, dass die Beleuchtungspflicht auch zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Juni 2015 beabsichtigte ein
Das Landgericht Hamburg gab der Schadensersatzklage in geringem Umfang statt. Denn maßgeblich habe der Kläger den Unfall verursacht, da er die Vorfahrt des Beklagten missachtet habe. Da der Beklagte aber ohne Licht fuhr, sei ihm ein Haftungsanteil in Höhe von 30 % anzulasten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der Haftungsanteil des Beklagten von 30 % sei nicht zu beanstanden. Da der Beklagte bei
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts bestehe die Haftung aufgrund eines Verkehrsunfalls wegen des Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht auch dann, wenn es nicht zu einer Kollision kam und der Unfall auf eine Fehlreaktion des Unfallgegners beruht. Es genüge, dass sich der Pflichtenverstoß unfallursächlich ausgewirkt habe. So lag der Fall hier. Denn bei ordnungsgemäßer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25266
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