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Ein Fahrrad ist grundsätzlich nur dann ausreichend beleuchtet, wenn es ein dynamobetriebenes Licht führt. Weder elektrische Stirnlampen noch Aufstecklichter stellen ansonsten ausreichende Beleuchtungen bei der Nutzung eines Fahrrades dar. Dies entschied das Landgericht München I in Zusammenhang mit einem nächtlichen Fahrradunfall aufgrund unzureichender Beleuchtung.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es am 20. Juli 2006 gegen 23.20 Uhr auf dem
Das Gericht wies, nachdem eine Aufklärung des genauen Unfallgeschehens gescheitert war, beide Parteien darauf hin, dass es beiden an der ordnungsgemäßen Beleuchtung fehlte und sie damit erhebliche Gefahren für sich und andere
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass hier - nach den Angaben der einvernommenen Zeugen und den Ausführungen des Sachverständigen - davon auszugehen war, dass das elektrische Aufstecklicht nicht mehr mit voller Kraft leuchtete. Die Stirnlampe wiederum war möglicherweise aufgrund der gebeugten Haltung des Klägers auf seinem Rennrad nicht zu sehen.
Nachdem der Kläger eine verhältnismäßig glimpflich verlaufende Fraktur des zweiten Halswirbels sowie eine Gehirnerschütterung, Prellungen und Schürfwunden erlitt sowie bis heute unter andauernden Beschwerden zu leiden hat, einigten sich die Parteien nun auf eine hälftige Verantwortlichkeit für das Unfallgeschehen und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 15.000 Euro an den inzwischen 37-jährigen Kläger sowie die Regulierung weiterer Schadenspositionen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: Landgericht München I/ra-online
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Dokument-Nr. 10052
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