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Verschweigt der Beteiligte eines Umgangsverfahrens seinen Drogenkonsum, so können ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Kosten auferlegt werden. Denn in diesem Fall hat der Beteiligte schuldhaft eine unwahre Angabe über eine wesentliche Tatsache gemacht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hamburg im Januar 2022 im Rahmen eines Umgangsverfahrens dem Kindesvater sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Kindesvater seinen
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kindesvater sei zu Recht die Kosten auferlegt worden. Zwar werden in Sorge- und Umgangssachen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Gerichtskosten einschließlich eventueller Auslagen hälftig geteilt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet. Dies gelte aber gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG dann nicht, wenn ein Beteiligter über wesentliche Tatsachen schuldhaft unwahre Angaben macht. So lag der Fall hier.
Der Kindesvater habe über seinen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31772
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