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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2018
13 WF 144/18 -

In Umgangs- und Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung sowie Ab­änderungs­verfahren ist Tätigkeit des Gerichts nicht von Zahlung eines Vorschusses abhängig

Gericht muss von Amts wegen tätig werden

In Umgangsverfahren darf die Tätigkeit des Amtsgerichts nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Zudem sind Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung und daran anschließende Ab­änderungs­verfahren keine Antragsverfahren, so dass § 14 Abs. 3 FamGKG nicht greift. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Kindesmutter im Mai 2014 wegen einer Kindeswohlgefährdung durch das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Sorgerecht entzogen. Im Jahr 2017 beantragte die Kindesmutter die erneute Prüfung der Sorgerechtssache. Das Amtsgericht machte seine Tätigkeit aber von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Dies hielt die Kindesmutter für unzulässig und erhob daher Beschwerde gegen den Kostenvorschuss.

Unzulässiger Kostenvorschuss bei Abänderungs- bzw. Umgangsverfahren

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Ein Kostenvorschuss habe das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg nicht verlangen dürfen. Zwar solle nach § 14 Abs. 1 FamGKG in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Jedoch sei die Vorschrift in Umgangsverfahren nicht anwendbar. Auch § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, sei nicht einschlägig. Denn die Vorschrift gelte nur für Antragsverfahren. Das Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und das Abänderungsverfahren seien aber keine Antragsverfahren, sondern Amtsverfahren. Die Verfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Anträge der Eltern seien regelmäßig nur als Anregung zu verstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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