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In Umgangsverfahren darf die Tätigkeit des Amtsgerichts nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Zudem sind Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung und daran anschließende Abänderungsverfahren keine Antragsverfahren, so dass § 14 Abs. 3 FamGKG nicht greift. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Kindesmutter im Mai 2014 wegen einer
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Ein Kostenvorschuss habe das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg nicht verlangen dürfen. Zwar solle nach § 14 Abs. 1 FamGKG in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Jedoch sei die Vorschrift in
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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