wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2018
13 WF 144/18 -

In Umgangs- und Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung sowie Ab­änderungs­verfahren ist Tätigkeit des Gerichts nicht von Zahlung eines Vorschusses abhängig

Gericht muss von Amts wegen tätig werden

In Umgangsverfahren darf die Tätigkeit des Amtsgerichts nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Zudem sind Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung und daran anschließende Ab­änderungs­verfahren keine Antragsverfahren, so dass § 14 Abs. 3 FamGKG nicht greift. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Kindesmutter im Mai 2014 wegen einer Kindeswohlgefährdung durch das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Sorgerecht entzogen. Im Jahr 2017 beantragte die Kindesmutter die erneute Prüfung der Sorgerechtssache. Das Amtsgericht machte seine Tätigkeit aber von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Dies hielt die Kindesmutter für unzulässig und erhob daher Beschwerde gegen den Kostenvorschuss.

Unzulässiger Kostenvorschuss bei Abänderungs- bzw. Umgangsverfahren

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Ein Kostenvorschuss habe das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg nicht verlangen dürfen. Zwar solle nach § 14 Abs. 1 FamGKG in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden. Jedoch sei die Vorschrift in Umgangsverfahren nicht anwendbar. Auch § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, sei nicht einschlägig. Denn die Vorschrift gelte nur für Antragsverfahren. Das Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) und das Abänderungsverfahren seien aber keine Antragsverfahren, sondern Amtsverfahren. Die Verfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Anträge der Eltern seien regelmäßig nur als Anregung zu verstehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/KG-Berlin_13-WF-14418_In-Umgangs-und-Sorgerechtsverfahren-wegen-Kindeswohlgefaehrdung-sowie-Abaenderungsverfahren-ist-Taetigkeit-des-Gerichts-nicht-von-Zahlung-eines-Vorschusses~N27696

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27696 Dokument-Nr. 27696

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.