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Wer einen Bahnsteig ohne gültigen Fahrausweis betritt, macht sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Denn ein Bahnsteig ist keine Einrichtung im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall hat sich ein Mann trotz Hausverbots für sämtliche U-Bahnhöfe in Hamburg auf den Bahnsteigen der U-Bahnhöfe Hauptbahnhof-Süd und Stephanplatz aufgehalten. Er besaß keinen gültigen Fahrausweis, obwohl der Zutritt zu den Bahnanlagen nach den Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmens nur mit einer Fahrkarte gestattet war. Das Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Hamburg habe sich der Angeklagte nicht wegen Erschleichens von Leistungen strafbar gemacht. Denn ein dem Zugverkehr dienender
Das Gericht führte schließlich aus, dass die zivilrechtliche Befugnis des Verkehrsunternehmens für den Zutritt zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW 1981, 1281/rb)
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Dokument-Nr. 15353
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