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Wer ohne Fahrkarte in Bus oder Bahn steigt, ist noch nicht automatisch ein "Schwarzfahrer" und gemäß § 265 a StGB (Beförderungserschleichung) strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Im zugrunde liegende Fall hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Mann wegen
Der Mann wurde 2006 viermal in unterschiedlichen Straßenbahnen ohne gültigen Fahrausweis angetroffen. In dem Urteil des Landgerichts hieß es:
"Der Angeklagte benutzte ...
am 7.3.2006 gegen 10.22 Uhr die Straßenbahn der Linie 11,
am 30.3.2006 gegen 9.49 Uhr die Straßenbahn der Linie 11,
am 4.11.2006 gegen 8.18 Uhr die Straßenbahn der Linie 11 und
am 15.11.2006 gegen 6.24 Uhr die U-Bahn der Linie U7.
Der Angeklagte wurde jeweils kontrolliert. Er konnte keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen, da er den Fahrpreis nicht entrichtet hat."
Der Mann legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Dieses hob das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück. Das OLG führte aus, dass die Feststellungen des Landgerichts unvollständig bzw. lückenhaft seien.
Der Tatbestand des § 265 a StGB sei ein Erfolgsdelikt, führte das OLG aus. Die Vollendung setze ein Vermögensschaden voraus, der in dem Entgehen des Entgelts liege und regelmäßig mit der Verwirklichung des "Erschleichens" gegeben sei.
Vollendet sei die Tat mit dem Beginn der Beförderungsleistung. Auszuscheiden seien aber Fälle, in denen nach der Verkehrsauffassung eine "Beförderung" noch gar nicht vorliege (z. B. Abbruch der Fahrt oder Entdeckung des Täters nach wenigen Metern), in denen auch ein nicht erschleichender Fahrgast eine entgeltspflichtige Leistung nicht erlangt hätte.
Die Feststellungen im angefochtenen Urteil ließen keine Beurteilung zu, ob mit der Beförderungsleistung bereits begonnen und die Tat damit bereits vollendet worden sei, führte das OLG aus. Die Feststellungen erschöpften sich in der Mitteilung, dass der Angeklagte die Straßenbahnen der Linie 11 und die U-Bahn der Linie U7 in Stadt1 benutzte und er kontrolliert worden sei.
Die konkreten Umstände der Fahrt und der Fahrscheinkontrolle seien nicht dargelegt. So fehlten Ausführungen dazu, an welcher Haltestelle der Angeklagte in die Straßenbahn bzw. U-Bahn eingestiegen ist und was für eine Fahrtstrecke er bereits zurückgelegt hatte als er von den Kontrolleuren kontrolliert worden sei. Auch lasse die Formulierung, dass er die Straßenbahn bzw. die U-Bahn benutzte, keinen Schluss auf die bereits zurückgelegte Fahrtstrecke zu und schließe nicht aus, dass die Straßenbahn bzw. U-Bahn im Zeitpunkt der Kontrolle erst angefahren war. In diesem Fall wäre aber nur ein, nach § 265 a Abs. 2 StGB ebenfalls strafbarer, Versuch des Erschleichens von Leistungen gegeben.
Der objektive Tatbestand der Leistungserschleichung sei nicht bereits dann erfüllt, wenn der Fahrgast das Verkehrsmittel unberechtigt nutzte. Er müsse darüber hinaus für einen objektiven Beobachter den Anschein geben, dass er berechtigt sei, das Verkehrsmittel zu nutzen, führte das OLG aus.
Einen Straftatbestand des "Schwarzfahrens" gibt es im deutschen Strafrecht nicht. "Schwarzfahren" wird regelmäßig als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (pt)
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