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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2020
9 U 50/19 -

Fördervereinbarung ist kein Darlehensvertrag

Keine Sittenwidrigkeit der Fördervereinbarung wegen höherer Rückzahlungspflicht

Eine Fördervereinbarung stellt kein Darlehens- bzw. Verbraucher­darlehens­vertrag gemäß §§ 488, 491 BGB dar, sondern ist ein Vertrag sui generis. Zudem ist die Fördervereinbarung nicht wegen der höheren Rückzahlungspflicht der Geförderten sittenwidrig, wenn der Förderer im Gegenzug das Totalverlustrisiko im Falle der Arbeitslosigkeit der Geförderten trägt und ein umfangsreiches inhaltliches Förderprogramm vorhält. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 schloss eine Studierende eine Fördervereinbarung ab. Sie erhielt nachfolgend für 36 Monate einen monatlichen Betrag in Höhe von 200 € und einen Einmalbetrag in Höhe von 2.000 €. Insgesamt umfasste die Förderung einen Betrag in Höhe von 9.200 €. Ab dem Jahr 2012 erfolgte die Rückzahlung der Förderung. Die Studierende hatte sich dazu verpflichtet, für 84 Monate monatliche Zahlungen in Höhe von 8,70 % des 12. Teils der Summe aller positiven Bruttoeinkünfte, die sie zukünftig aus einer Erwerbstätigkeit erhalten sollte, zu leisten. Die Maximalbemessungsgrundlage lag dabei bei 8.100 €. Diese Grundlage sollte sich nach Ablauf des ersten Jahres um jeweils 10 % pro Jahr erhöhen. Im Falle einer Arbeitslosigkeit sollte die Zahlungspflicht nicht bestehen. Bis Juni 2018 kam die Geförderte ihrer Zahlungspflicht nach. Nachfolgend hielt sie den Vertrag für sittenwidrig, da die Rückzahlungspflicht unter Zugrundelegung der Maximalbemessungsgrundlage und den Rückzahlungskonditionen dazu führen würde, dass sie über 61.000 € zurückzahlen müsse, obwohl sie nur 9.200 € erhalten hatte. Sie erhob daher Klage auf Rückzahlung der gezahlten Beträge. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge zu. Die Fördervereinbarung sei zunächst nicht als Darlehens- oder Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 488, 491 BGB zu werten, sondern als Vertrag sui generis. Die vertragsgemäß geschuldete inhaltliche Förderung durch die Beklagte stelle ein vertragsprägendes und deutlich über die für einen Darlehensvertrag typische reine Gebrauchsüberlassung des ausgezahlten Geldbetrags hinausgehende Leistung dar.

Keine Sittenwidrigkeit der Fördervereinbarung

Die Fördervereinbarung sei nach Auffassung des Oberlandegerichts nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB aufgrund eines besonders groben oder zumindest auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig. Zwar habe die Beklagte bis zu der vertraglich vereinbarten Maximalbemessungsgrundlage die Chance, ein Vielfaches des ausgezahlten Förderbetrags zurückzuerhalten. Andererseits trage die Beklagte auch ein Totalverlustrisiko für den Fall der Arbeitslosigkeit der Geförderten. Zudem halte die Beklagte neben der finanziellen Unterstützung auch ein umfangreiches inhaltliches Förderprogramm vor, welches in die Gesamtkalkulation des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung einfließt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2019
    [Aktenzeichen: 2-21 O 78/19]
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