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Regelt ein Sachverständiger eigenmächtig mit dem Jugendamt Umgangskontakte, so überschreitet er damit seine Befugnisse. Dies kann seine Befangenheit begründen und somit zu seiner Ablehnung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Sachverständige sei wegen Befangenheit abzulehnen gewesen. Es habe die Befürchtung fehlender
Der Sachverständige habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts durch sein Verhalten die ihm durch den Gutachterauftrag gezogenen Grenzen offenkundig überschritten. Er habe sich nicht darauf beschränkt, die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten. Vielmehr sei er in Bezug auf den
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es unerheblich, dass der Sachverständige in dem ethisch durchaus billigenswerten Bestreben gehandelt habe, das betroffene Kind vor weiteren Schaden zu bewahren. Dieses Ziel habe er dadurch verfolgen können und müssen, dass er das Familiengericht über seine Bedenken informiert. Dem Sachverständigen obliege nicht die Entscheidung darüber, was dem Kindeswohl am besten entspreche. Seine Aufgabe sei es lediglich, dem Gericht die für dessen Entscheidung notwendige Sachkunde zu vermitteln.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24152
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