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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein im Flussbett stehendes Wehr keinen Überflutungsschaden im Sinne einer Elementarschadensversicherung erleidet, wenn es durch Hochwasser beschädigt wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung. Die Klägerin betreibt ein Wasserkraftwerk in Thüringen. Bestandteil ist u.a. ein Granitwehr. Dieses steht im Flussbett und leitet einen Teil der Wassermassen zur Kraftwerksanlage.
Die Klägerin schloss zunächst eine allein auf das Wasserkraftwerk bezogene gewerbliche Gebäudeversicherung ab. Nachfolgend erweiterte sie den Vertrag um das Granitwehr. Das versicherte Risiko sollte nunmehr auch Elementarschäden abdecken. Ziff. 4.1 der Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung lautet dabei auszugsweise: "Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a)
Im Sommer 2013 kam es zu einem
Die Klägerin klagte daraufhin ihre behaupteten Ansprüche auf Entschädigungsleistungen ein. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Laut Gericht liege kein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden vor. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenfalls keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts unterfalle die hochwasserbedingte Beschädigung des Granitwehrs nicht dem versicherten Risiko der "Überschwemmung".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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