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Nach den für einen Versicherungsvertrag vereinbarten "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung" kann der der Fall eines "Rückstaus" so beschrieben sein, dass ein Rückstau nur dann vorliegt, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt und nicht bereits dann, wenn das Rohrsystem kein Wasser mehr aufnehmen kann. Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm in einem Zivilprozess hingewiesen. Die Klägerin beendete den Prozess daraufhin durch die Rücknahme ihrer Klage.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin aus Herne verlangte vom beklagten Versicherer aus Köln Schadensersatz für einen Überschwemmungsschaden. Beim Beklagten hatte die Klägerin ihr Wohnhaus versichert, auch gegen Elementarschäden. Insoweit waren die Besonderen Bedingungen für die
"Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt."
Im Juli 2014 erlitt die Klägerin einen Schaden, weil Wasser von ihrer Dachterrasse im 1. Obergeschoss in ihr Gebäude eindrang und in das dort gelegene Bad und eine Zwischendecke lief. Nach ihrem Vortrag war das möglich, weil das Abflussfallrohr der Terrasse aufgrund einer überlasteten Kanalisation - die dahinterliegenden Kanäle waren vollgelaufen - die auf der Terrasse niedergehende Regenmenge nicht mehr aufnehmen konnte. Zum Austritt von Wasser aus dem Fallrohr kam es dabei nicht.
Das Landgericht Bochum hatte diesen Sachverhalt als Rückstauschaden im Sinne der
Die vom Versicherer gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Berufung war im Ergebnis erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Parteien darauf hin, dass bereits nach dem Vortrag der Klägerin kein Rückstauschaden im Sinne der - im zu entscheidenden Fall maßgeblichen -
Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und so den Rechtsstreit auf ihre Kosten beendet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 24655
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