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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2019
6 W 35/19 -

Influencer dürfen Werbung auf Instagram nicht tarnen

Kommerzieller Zweck einer Veröffentlichung muss deutlich kenntlich gemacht werden

Empfiehlt ein "Influencer" ein Produkt, ohne den kommerziellen Zweck kenntlich zu machen, stellt dies verbotene getarnte Werbung dar, wenn er sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich des Produkts beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor, das damit getarnte Werbung auf Instagram untersagte.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist ein Verein, der sich zugunsten seiner Mitglieder für die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs einsetzt. Der Antragsgegner arbeitet als sogenannter Aquascaper und gestaltet Aquarienlandschaften. Über seinen Instagram-Account präsentiert er Aquarien, Aquarienzubehör und Wasserpflanzen. Er zeigt dort u.a. Wasserpflanzen einer Firma, für die er seinen eigenen Angaben nach den Bereich "social media" verantwortet.

Antragsteller sieht in Produktpräsentationen verbotene redaktionelle Werbung

Klickt der Nutzer auf ein vom Antragsgegner eingestelltes Bild, erscheinen die Namen von Firmen oder Marken der gezeigten Produkte. Ein weiterer Klick leitet den Nutzer auf den Instagram-Account dieser Firma. Der Antragsteller war der Auffassung, dass die Produktpräsentationen des Antragsgegners verbotene redaktionelle Werbung - sogenannte Schleichwerbung - darstellten. Er beantragte deshalb beim Landgericht, dem Antragsgegner zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise Instagram, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen.

Verlinkungen mit Instagram-Accounts von Herstellers stellen starkes Indiz für Verfolgung kommerzieller Zweck dar

Das Landgericht wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg. Der Antragsgegner handele unlauter i.S.d. §§ 3, 5 a Abs. 6 UWG, stellte das Oberlandesgericht fest. Er habe den kommerziellen Zweck seiner Handlung nicht kenntlich gemacht, der sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergebe. Der Instagram-Account des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar. Erfasst werde insoweit jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhänge. Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt handele es sich um Werbung, die den Absatz der dort präsentierten Aquarien und Aquarienzubehörartikel fördern solle. Dass es sich hierbei um eine Präsentation des auf Instagram als auftretenden Antragsgegners handele, stehe der Annahme einer geschäftlichen Handlung nicht entgegen, weil dieser nach der Einschätzung des Oberlandesgericht hierfür Entgelte oder sonstige Vorteile, wie z.B. Rabatte oder Zugaben erhalte. Dafür spreche zum einen, dass der Antragsgegner sich beruflich mit der Gestaltung von Aquarienlandschaften beschäftige. Zum anderen liege es nicht nur nahe, sondern sei hinsichtlich einer Firma auch belegt, dass er geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhalte, deren Produkte er präsentiere. Im Übrigen sei die Verlinkung der präsentierten Produkte mit dem Instagram-Account des jeweiligen Herstellers ein starkes Indiz dafür, dass es dem Antragsgegner nicht nur um eine private Meinungsäußerung gehe, sondern er vielmehr mit der Präsentation einen kommerziellen Zweck verfolge, stellt das OLG fest.

Die geschäftliche Handlung sei hier auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Insoweit genüge das Öffnen einer Internetseite, die es ermögliche, sich näher mit einem bestimmten Produkt zu befassen. Dies sei hier der Fall.

Erläuterungen:

§ 5 a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1)Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) - (5) [...]

(6)Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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