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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist.
Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im
Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers
Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH: eBay muss Angebote über jugendgefährdende Medien sperren). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei. Hiermit sei die Tätigkeit des Providers aber nicht zu vergleichen: Dieser ermögliche seinen Kunden lediglich den Zugang zum
Es komme hinzu, so der 6. Zivilsenat weiter, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2008
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Dokument-Nr. 5477
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