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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung der Firma Uber gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen, mit dem Uber bundesweit untersagt worden ist, Beförderungsleistungen durch Privatfahrer zu vermitteln, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte Uber - eine Firma mit Sitz in den Niederlanden - betrieb die Softwareapplikation (App) "UberPOP" für Smartphones. Mit dieser
Die Klägerin betreibt einen Taxiruf und eine
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch Urteil vom 18. März 2015 stattgegeben. Das Landgericht hielt es für
Hiergegen hatte Uber Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlandesgericht gab in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Fahrer, welche die von der Beklagten vermittelten Beförderungsaufträge ausführen, sowohl gegen das
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1. mit Straßenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Genehmigung bedarf auch
1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 22744
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