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Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungsschreiben versendet. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine Fernwärmeversorgerin. Sie schloss mit ihren Kunden Belieferungsverträge, die eine Preisänderungsklausel enthielten. Im Herbst 2015 teilte sie ihren Kunden mit, dass sie ihr Preissystem und die Preisänderungsklausel durch
Der klagende Verbraucherschutzverband hielt die mitgeteilte einseitig vorgenommene
Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Beklagte sei nicht befugt, die mit ihren Kunden vertraglich vereinbarten Preisänderungsregelungen in den bestehenden Versorgungsverträgen einseitig durch
Die vom Versorger versandte Mitteilung über die Möglichkeit, zukünftig einseitige
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, ob ein Versorger zur einseitigen
Hinweis: Das Parallelverfahren 6 U 191/17 wurde ebenfalls mit Urteil vom 21.3.2019 in der dargestellten Weise entschieden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27204
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