wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2016
6 U 136/15 -

Angebot von Zahnreinigung und Bleaching zu Festpreis begründet Wettbewerbsverstoß

Verstoß gegen preisrechtliche Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte

Bietet ein Zahnarzt Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Festpreis an, verstößt er damit gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und handelt zugleich wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bot eine Zahnärztin im Oktober und Dezember 2014 über ein Internetportal Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu einem Festpreis an. Die Nutzer des Portals konnten entsprechende Gutscheine als "Deals" erwerben. Die berufsständige Vertretung der Zahnärzte in Hessen hielt dies für unzulässig und klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht wies Unterlassungsklage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Unterlassungsklage ab. Seiner Ansicht nach könne ein Zahnarzt für alltäglich und zahlreich anfallende, weitgehend gleichförmig zu erbringende Leistungen, die vergleichsweise geringe Gebühren auslösen, eine nach seiner Erfahrung angemessene Pauschale festsetzen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen zu pauschalen Festpreisen zu. Würde man dies zulassen, so bestünde die Gefahr, dass Patienten, die eine vergleichsweise einfach durchzuführende Behandlung benötigen, diejenigen Patienten quersubventionieren, bei denen wegen ihrer gesundheitlichen Konstitution eine aufwändige Behandlung notwendig werde. Umgekehrt bestehe bei solchen Patienten die Gefahr, dass die Behandlung wegen des vorgegebenen Kostenrahmens und der festgelegten Gebühr in einem zahnmedizinisch nicht vertretbaren Rahmen verkürzt werde. Beides sei mit dem Bedürfnis der Patienten an einer transparenten Honorarbildung und einer an ihrem Gesundheitszustand orientierten Behandlung nicht zu vereinbaren.

Festpreis nur bei vorherigen Heil- und Kostenplan

Zwar könne ein Zahnarzt mit seinem Patienten gemäß § 2 GOZ ein von der Gebührenordnung abweichenden Festpreis vereinbaren, so das Oberlandesgericht. Dies setze aber eine schriftliche Vereinbarung des Zahnarztes mit seinem Patienten in einem Heil- und Kostenplan voraus. Dieser Plan müsse erstellt worden sein, bevor der Preis festgesetzt sei. Das erfordere eine vorangehende Untersuchung des Patienten. Dies sei bei dem Angebot der Beklagten aber nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.07.2015
    [Aktenzeichen: 2-6 O 45/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2016, 460Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 460

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_6-U-13615_Angebot-von-Zahnreinigung-und-Bleaching-zu-Festpreis-begruendet-Wettbewerbsverstoss~N24408

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24408 Dokument-Nr. 24408

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.