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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.05.2015
5 UF 53/15 -

Mutter nicht zu Geldabhebungen vom Sparkonto ihres minderjährigen Kindes berechtigt

Abhebungen begründen pflichtwidriges Verhalten und somit Schaden­ersatz­haftung

Hebt die Mutter eines minderjährigen Kindes vom Sparkonto ihres Kindes Geld ab, um damit Gegenstände für das Kind zu kaufen, so handelt sie pflichtwidrig und ist ihrem Kind gemäß § 1664 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein nicht verheiratetes Paar im Jahr 2011 getrennt hatte, hob die Mutter von dem Sparkonto ihres etwa siebenjährigen Sohns einen Betrag von fast 2.370 Euro ab. Dieses Geld verwendete sie dafür, Gegenstände für ihren Sohn, wie zum Beispiel ein Kinderbett, Kleiderschrank, Schreibtisch, Autokindersitz und Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner zu kaufen. Der inzwischen allein sorgeberechtigte Vater des Kindes war damit aber nicht einverstanden und verlangte im Namen seines Sohns das Geld zurück. Da sich die Mutter weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Rückzahlungspflicht der Mutter

Das Amtsgericht Gießen bejahte eine Rückzahlungspflicht der Mutter. Ihrem Sohn habe ein entsprechender Schadenersatzanspruch nach § 1664 BGB zugestanden. Die Mutter sei nicht berechtigt gewesen vom Sparkonto Abhebungen vorzunehmen und habe somit pflichtwidrig gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte die Mutter Beschwerde ein.

Oberlandesgericht hielt Mutter ebenfalls für schadenersatzpflichtig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Sie sei ihrem Kind gegenüber nach § 1664 BGB schadenersatzpflichtig gewesen, da sie pflichtwidrig das Geld vom Sparkonto ihres Sohns abgehoben habe.

Aufwendung des Sparguthabens für Gegenstände für Kind unerheblich

Es sei unerheblich gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Mutter das Geld für Gegenstände für das Kind ausgegeben habe. Denn die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungsgegenständen und Bekleidung haben die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht aufzuwenden. Das Kindesvermögen dürfe dazu nicht herangezogen werden. Dies gelte insbesondere für Haushaltsgegenstände wie Waschmaschinen und Trockner. Sei die Anschaffung der Gegenstände erforderlich gewesen, so hätte sich die Mutter an dem Vater oder den Sozialhilfeträger wenden müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gießen, Beschluss vom 16.01.2015
    [Aktenzeichen: 247 F 2438/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 897Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 897

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