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Heben die Eltern vom Sparkonto der Kinder Gelder ab und gleichen sie den Verlust nicht aus, so kann dies einen Anspruch auf Schadenersatz des Kindes gemäß § 1664 BGB begründen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Sparguthaben der Kinder nicht für Unterhaltsleistungen genutzt werden darf, wie zum Beispiel Urlaubsreisen, Einrichtungsgegenstände für das Kinderzimmer oder Geschenke. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater zweier
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Den beiden Kindern habe nach § 1664 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn der Vater habe durch die Abhebungen von beiden Sparkonten seine Vermögenssorgepflicht verletzt. Die
Eine persönliche Nutzung der Gelder der
Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwar möglich, dass durch die Rückzahlung der abgehobenen Beträge der Schaden ganz oder teilweise reduziert wird. Den Umstand der Wiedereinzahlung müssen aber die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20672
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