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Der Entschädigungsanspruch nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB für die Nutzung eines Haushaltsgegenstands bei Trennung der Eheleute setzt voraus, dass der Gegenstand dem Anspruchsgegner gerichtlich zugewiesen wurde und der Anspruchsteller eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung gestellt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Ehefrau nach der räumlichen Trennung von Ihrem Ehemann eine
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Verfahrenskostenhilfe sei abzulehnen, da die Inanspruchnahme des Ehemanns keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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