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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und sprach mit dieser Begründung der getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zu.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens verlangte nach dem Scheitern ihrer
Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrte nun
Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin stehe
Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf
(1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § BGB § 1610a. 2 Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) [...]
(3) Die Vorschrift des § BGB § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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