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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.07.2019
4 UF 123/19 -

Ehepartner hat nach Trennung auch ohne vorheriges Zusammenleben Anspruch auf Trennungsunterhalt

Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder Zusammenziehen und Zusammenleben noch Verflechtung wechselseitiger Lebenspositionen voraus

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main und sprach mit dieser Begründung der getrennt lebenden Ehefrau Trennungsunterhalt zu.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens verlangte nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie heiratete den Antragsgegner im August 2017. Die Ehe war von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert worden. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Antragsgegner arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt. Es war geplant, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Ehepartner dort gemeinsam leben. Die Eheleute verfügten nicht über ein gemeinsames Konto und verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.

Ehefrau verlangt Trennungsunterhalt

Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrte nun Trennungsunterhalt, da der Antragsgegner mehr verdient habe als sie. Sie hätten "ein ganz normales Eheleben" geführt.

OLG bejaht Anspruch auf Trennungsunterhalt

Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin stehe Trennungsunterhalt zu. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setze weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist, betonte das Oberlandesgericht. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten. Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.

Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer für Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht gültig

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere. Dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, so dass aus diesen Gründen Verwirkung im Raum stehe, könne hier ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt, um ein gemeinsames Leben zu führen.

Erläuterungen:

§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

(1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § BGB § 1610a. 2 Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) [...]

(3) Die Vorschrift des § BGB § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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