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Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht auch dann, wenn die Ehegatten während der gesamten Ehe in verschiedenen Wohnungen gelebt und getrennt gewirtschaftet haben. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Das Oberlandesgericht bezog sich in dieser Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach spielt es für einen Trennungsunterhaltsanspruch keine Rolle, ob die Ehegatten vor der Trennung überhaupt zusammengelebt haben. Das Besondere an diesem Fall war jedoch, dass die Ehegatten bereits zum zweiten Mal verheiratet waren. Die erste Heirat erfolgte 1983. 1996 wurde die Ehe geschieden und 2001 erfolgte die Wiederheirat. Während der zweiten Ehe lebten die Eheleute in getrennten Wohnungen.
Grundsätzlich kann das Fehlen einer in der Ehe bestandenen Lebensgemeinschaft zu einem Ausschluss des Unterhalts führen, sofern sich der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB als grob unbillig darstellen würde.
Hätte die Ehefrau ihren Mann nicht wieder geheiratet, stünde ihr nach der ersten Scheidung noch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch zu. Das Gericht führte aus, dass die Ehefrau durch die Schließung der zweiten Ehe nicht schlechter gestellt werden dürfe, als sie ohne die zweite Ehe gestanden hätte. Daher komme es nicht darauf an, ob während der zweiten Ehe eine Lebensgemeinschaft bestanden habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 1421
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