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Nimmt ein Autofahrer nach einem Unfall einen Nachtrunk zu sich, so verletzt er damit seine Obliegenheit zur Aufklärung des Versicherungsfalls. Die Versicherung ist in diesem Fall berechtigt, ihre Leistung zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn der Nachtrunk nur vorgetäuscht ist. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Juli 2011 kam ein Autofahrer gegen 1.39 Uhr von der Straße ab und prallte gegen ein Fahrzeug mit Anhänger. Eine Blutalkoholmessung um 3.27 Uhr ergab einen Wert von 1,84 Promille. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ging aufgrund dessen von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls aus und weigerte sich für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Autofahrer stritt eine Trunkenheitsfahrt ab. Vielmehr habe er nach dem er gegen 2.15 Uhr nach Hause kam wegen Mundtrockenheit und aus Verwirrung zwei Flaschen Bier und zwei Schnäpse getrunken. Zum Unfallzeitpunkt sei er aber fast nüchtern gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Wiesbaden hielt die Angaben des Autofahrers zum
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Der Kfz-Haftpflichtversicherung habe ein Leistungskürzungsrecht zugestanden, da der Autofahrer den Versicherungsfall durch Fahren im absolut fahruntüchtigen Zustand herbeigeführt habe. Dabei könne es dahin stehen, ob der Autofahrer tatsächlich einen
Der Versicherung habe zudem ein Leistungskürzungsrecht zugestanden, da dem Autofahrer wegen des behaupteten Nachtrunks eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23903
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