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Verursacht der Sohn eines Versicherungsnehmers einen Verkehrsunfall und gibt der Sohn in der Schadensanzeige gegenüber der Versicherung wahrheitswidrig an, keinen Alkohol getrunken zu haben, so muss sich der Versicherungsnehmer diese Falschangabe gemäß § 166 BGB zurechnen lassen. Aufgrund der begangenen vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit wird die Kaskoversicherung gemäß § 28 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versicherungsnehmer seine
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Versicherungsnehmer habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund des Verkehrsunfalls zugestanden. Denn die Versicherung sei angesichts der vorsätzlichen Falschangabe des Sohnes von ihrer Leistungspflicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG befreit gewesen.
Unabhängig davon, welche Version zutreffend sei, habe der Sohn nach Ansicht des Oberlandesgerichts vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zu seinem Alkoholkonsum getätigt und somit gegen die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23275
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