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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Bauträger dazu verurteilt, eine Eigentumswohnung in Frankfurt am Main gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, weil der den Käufern zugesagte "Skyline-Blick" nachträglich verbaut worden war.
Im zugrunde liegenden Streitfall schlossen die Kläger im Jahr 2008 mit dem beklagten Bauträger einen Kaufvertrag über eine
Den verbauten Blick sowie einen mangelnden Schallschutz in der
Das zunächst angerufene Landgericht verurteilte den Bauträger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens antragsgemäß, weil der Schallschutz in der
Die gegen das Urteil des Landgerichts von dem Bauträger eingelegte Berufung, wies das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung stellte das Gericht - anders als das Landgericht - auf den verbauten Skyline-Blick ab. Unter Skyline sei dabei die Teilansicht oder das Panorama zu verstehen, das eine Stadt mit ihren höchsten Bauwerken und Strukturen vor dem Horizont abzeichne. Die sichtbehindernde Bebauung stelle eine nachvertragliche Pflichtverletzung des Bauträgers dar, die die Kläger zur
Die Kläger hätten erwarten können, dass von den Wohn- und Außenbereichen der erworbenen
Der beklagte Bauträger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die Pflichtverletzung nicht vertreten müsse, weil er selbst die sichtbehindernde Bebauung geplant und ausgeführt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 21849
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